1. GELTUNGSBEREICH; KEINE GELTUNG ANDERWEITIGER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGB“ genannt – gelten für alle Verträge, aufgrund welcher die the factory Group GmbH mit Sitz in Ratingen – nachfolgend „FACTORY“ genannt – Leistungen und/oder Lieferungen – nachfolgend sämtlich zusammenfassend „Leistungen“ genannt – gegenüber ihrem gewerblichen Vertragspartner – dieser nachfolgend „Kunde“ genannt – erbringt bzw. durchführt.
1.2Es gelten ausschließlich diese AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn FACTORY ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht. Dem formularmäßigen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3Eines erneuten Hinweises auf die Geltung dieser AGB bei zukünftigen Angeboten und Verträgen bedarf es nicht.
2. ANGEBOTE; ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN
2.1Die allgemeinen Darstellungen der Leistungen von FACTORY (z. B. auf den Webseiten) sind unverbindlich und stellen kein Angebot zum Vertragsabschluss dar.
2.2Alle Angebote von FACTORY sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, im Angebot wird ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben. Ist ein Angebot von FACTORY ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, jedoch ohne die Angabe einer Bindungsfrist, so ist FACTORY an das Angebot für zwei Wochen (ab dessen Zugang bei dem Kunden) gebunden.
2.3Aufträge des Kunden gelten durch FACTORY nur dann als angenommen, wenn sie von FACTORY schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden, in jedem Falle jedoch durch den Beginn mit der Erbringung der beauftragten Leistungen.
2.4An dem Angebot sowie an allen angebotsgegenständlichen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Konzepten, Planungen und sonstigen angebotsgegenständlichen Unterlagen und Materialien behält sich FACTORY alle bestehenden Eigentums- und Urheberrechte vor.
3. INHALT, UMFANG UND SPEZIFIKATIONEN DER LEISTUNGEN
3.1Maßgebliche Grundlage für Inhalt und Umfang der Leistungen ist im Zweifel die Auftragsbestätigung von FACTORY oder, falls eine solche nicht vorliegt, das Angebot von FACTORY. Spezifikationen der Leistungen in Bezug auf Inhalt, Umfang, Quantität und/oder Qualität können sich zudem aus zusätzlichen Vertragsunterlagen ergeben (z. B. Leistungs- bzw. Produktbeschreibung auf der Website).
3.2Soweit dem Kunden eine als Leistungs- bzw. Produktbeschreibung bezeichnete oder als solche erkennbare Spezifikation von FACTORY vorliegt, werden dadurch die Eigenschaften bzw. Beschaffenheit der betreffenden Leistung bzw. des betreffenden Produktes im Zweifel abschließend festgelegt.
4. GRUNDSÄTZE DER LEISTUNGSERBRINGUNG; UNTERLAGEN
4.1FACTORY erbringt sämtliche Leistungen nach eigener Entscheidung selbst oder durch Dritte.
4.2Für Leistungen, die FACTORY auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort als am Geschäftssitz von FACTORY erbringt, werden Reisekosten und Spesen gemäß Ziff. 17.1 berechnet, sofern hierüber keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
4.3Soweit eine bestimmte Vorgehensweise nicht vereinbart ist, erbringt FACTORY die Leistungen nach billigem Ermessen und gemäß dem aktuellen Stand der Technik.
4.4FACTORY ist zu Teilleistungen berechtigt – die auch getrennt in Rechnung gestellt werden können –, sofern und soweit ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist und der Nutzen der Leistung nicht wesentlich eingeschränkt ist.
4.5Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist FACTORY berechtigt, vertragsgegenständliche Unterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
5. NUTZUNG VON KI-SYSTEMEN
5.1Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, kann FACTORY einzelne oder alle Leistungen mittels der Nutzung von Methoden, Diensten, Softwareanwendungen und/oder (sonstigen) Technologien Künstlicher Intelligenz (auch im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über Künstliche Intelligenz)) erbringen – nachfolgend zusammenfassend „KI“ genannt. Zudem können Leistungen und/oder Leistungsergebnisse von FACTORY KI enthalten.
5.2Der Kunde nimmt hiermit das Folgende zur Kenntnis:
- Die Rechtslage ist in Bezug auf die Nutzung von KI sowie in Bezug auf die damit produzierten Ergebnisse – nachfolgend „KI-Output“ genannt – bislang nicht abschließend geklärt. Insbesondere sind KI-Outputs in der Regel nicht durch das Urheberrecht, durch andere geistige Eigentumsrechte oder durch andere bzw. sonstige Gesetze geschützt.
- Aufgrund der Arbeitsweise generativer KI sind die KI-Outputs möglicherweise nicht einzigartig; d.h. die KI erzeugt möglicherweise für den Kunden dieselben oder ähnliche Ergebnisse, wie sie für andere Nutzer der KI erzeugt werden.
- Bei der Nutzung von KI erfolgt die Verarbeitung der Eingangsdaten nach den internen Maßgaben der KI; der Nutzer der KI hat in der Regel keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Art und Weise der Datenverarbeitung und -verwendung.
- KI unterliegt sowohl (u.a. gesetzlichen) Beschränkungen als auch der laufenden Weiterentwicklung; hierauf hat der Nutzer der KI in der Regel keinen Einfluss. Der Kunde hat demgemäß keinen Anspruch auf die Beibehaltung von Leistungen in der ihm bekannten Form, soweit die Leistungen mittels der Nutzung von KI erbracht werden; etwas anderes gilt nur im Fall einer ausdrücklichen anderweitigen Abrede zwischen den Parteien.
6. ÜBERGABE UND ENTGEGENNAHME VON LEISTUNGEN; VERSAND
6.1Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe von Leistungen am Geschäftssitz von FACTORY.
6.2Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Leistungen verpflichtet.
6.3Der Kunde ist zur fristgerechten Prüfung der Leistungen verpflichtet. Es gelten die gesetzlichen Rügeobliegenheiten des § 377 HGB.
7. EIGENTUMSVORBEHALT Alle Leistungen und Leistungsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum von FACTORY.
8. TERMINE UND AUSFÜHRUNGSFRISTEN
8.1Von FACTORY im Angebot oder anderweit genannte Lieferund Leistungstermine sowie Ausführungsfristen gelten im Zweifel als unverbindliche Orientierungswerte.
8.2Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls sich der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert, die FACTORY nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
8.3Alle Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von FACTORY. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von FACTORY zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem betreffenden Zulieferer.
8.4Alle Termine und Ausführungsfristen verschieben bzw. verlängern sich vorbehaltlich aller weiteren Rechte um die Zeit, in der sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet.
9. MITWIRKUNGSLEISTUNGEN DES KUNDEN
9.1Der Kunde unterstützt FACTORY bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen soweit erforderlich und dem Kunden zumutbar und stellt im Rahmen seiner Mitwirkung sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung rechtzeitig und für FACTORY kostenfrei erfüllt werden. Insbesondere wird der Kunde, soweit erforderlich und ihm zumutbar, rechtzeitig alle von FACTORY zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigten Unterlagen und Informationen übermitteln.
9.2Der Kunde wird von FACTORY im Rahmen der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellte Leistungsergebnisse (Prospekte, Grafiken etc.) auf Anforderung von FACTORY unverzüglich prüfen und bei Gutbefund freigeben. Durch den Kunden freigegebene Leistungsergebnisse gelten als vertragsgemäß. Unbeschadet von dem Vorstehenden erfolgt die Prüfung und Freigabe (Abnahme) von Werkleistungen i. S. d. §§ 631 ff. BGB gemäß Ziff. 13.
9.3Der Kunde wird von ihm festgestellte Fehler und Mängel der Leistungen und/oder Leistungsergebnisse FACTORY unverzüglich in Textform mitteilen.
10. BEISTELLUNGEN DES KUNDEN
10.1Alle zwischen den Parteien vereinbarten oder erforderlichen Beistellungen des Kunden müssen von diesem jeweils rechtzeitig, für FACTORY kostenfrei sowie in der zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Form und Qualität erfolgen. Ort der Beistellungen ist jeweils der Geschäftssitz von FACTORY.
10.2Für die Beistellungen ist allein der Kunde verantwortlich. Insbesondere dürfen die Beistellungen nicht gegen geltendes Recht (einschließlich Urheberrecht und sonstige Rechte Dritter) verstoßen.
10.3Soweit Beistellungen des Kunden urheberrechtlich oder über andere Schutzstatuten wie z.B. das Markengesetz geschützt sind, gewährt der Kunde FACTORY hiermit das zeitlich auf die Dauer der Vertragsdurchführung beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die Beistellungen für die vertragliche Leistungserbringung zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei dem Kunden.
11. VERZÖGERUNG; NICHTERBRINGUNG VON MITWIRKUNGEN BZW. BEISTELLUNGEN; KOSTENFOLGEN
11.1Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsleistungen und/oder Beistellpflichten nicht nach und wird FACTORY hierdurch in der Leistungserbringung behindert, kann FACTORY die geschuldeten Leistungen bis zur vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungsleistungen und/oder Beistellungen verweigern. Derartige Verzögerungen auf Seiten des Kunden führen zu einer entsprechenden Verschiebung bzw. Verlängerung verbindlich vereinbarter Termine und Ausführungsfristen.
11.2Der Kunde ist FACTORY zum Ersatz der FACTORY aufgrund der mangelhaften Mitwirkung und/oder Beistellung des Kunden entstandenen Kosten und (sonstigen) Schäden verpflichtet.
12. WEITERE PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN DES KUNDEN
12.1Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, liegt es in der Verantwortung des Kunden, in seinem Herrschaftsbereich die Voraussetzungen (z. B. Bereitstellung von Speicherplatz) für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen und Leistungsergebnisse zu schaffen.
12.2Der Kunde ist verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um seine Zugänge und Systeme vor Schadsoftware und (sonstigem) Missbrauch zu schützen.
13. ABNAHME VON ARBEITSERGEBNISSEN
13.1Eine Abnahmeprüfung wird nur durchgeführt, soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen i. S. d. §§ 631 ff. BGB handelt, in diesem Fall gemäß den folgenden Regelungen.
13.2FACTORY wird dem Kunden die Bereitstellung werkvertraglicher Arbeitsergebnisse zur Abnahme jeweils (z. B. per E-Mail) mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist.
13.3Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht deren Abnahme.
13.4Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung von dem Kunden an FACTORY gemeldete und abnahmehindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird FACTORY innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und abnahmehindernden Mängel behoben wurden oder FACTORY nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel i. S. d. § 640 BGB handelt.
13.5Die erfolgreiche Abnahme bestätigt der Kunde schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) gegenüber FACTORY.
13.6Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist weder schriftlich oder in Textform die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist FACTORY berechtigt das Vorhandensein abnahmehindernder Mängeln mit, so gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. Darüber hinaus gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv und/oder im Geschäftsverkehr einsetzt.
13.7FACTORY kann die Abnahme von Teilergebnissen (z. B. in sich geschlossene Leistungsabschnitte wie Module oder Epics, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 13 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme(n) isoliert nicht erkennbar war.
14. NUTZUNGSRECHTE AN LEISTUNGSERGEBNISSEN
14.1Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Nachstehenden etwas anderes ergibt, erhält der Kunde an den gemäß den vertraglichen Vereinbarungen für ihn erstellten Leistungsergebnissen jeweils ein nichtausschließliches, räumlich unbeschränktes und zeitlich unbefristetes Recht zur Nutzung der Leistungsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck.
14.2Soweit Leistungsergebnisse oder Teile hiervon unter Nutzung von KI erstellt wurden und dies dem Kunden vor Erteilung des betreffenden Auftrags mitgeteilt wurde, wird das Nutzungsrecht nach Ziff. 14.1 nur eingeräumt, soweit dies FACTORY möglich und rechtlich erlaubt ist, insbesondere nach Maßgabe des Betreibers der betreffenden KI.
14.3Alle nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumten Nutzungsund Verwertungsrechte an den vertragsgegenständlichen Leistungsergebnissen bleiben bei FACTORY. Insbesondere hat FACTORY das Recht, alle den Leistungsergebnissen zugrunde liegenden Erkenntnisse, Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, das Know-how, Vorgehensweisen etc. uneingeschränkt zu nutzen, zu verbreiten und zu verwerten.
14.4Jede Nutzungsrechtseinräumung zu Gunsten des Kunden steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der jeweiligen Vergütung an FACTORY.
15. SPERRUNG VON LEISTUNGEN WÄHREND DER VERTRAGSLAUFZEIT
15.1FACTORY ist berechtigt, den Zugang des Kunden zu einzelnen oder allen Leistungen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde bei der Inanspruchnahme der Leistungen gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht verstößt. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird FACTORY die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.
15.2FACTORY ist zudem berechtigt, den Zugang des Kunden zu den Leistungen zu sperren, wenn und soweit sich der Kunde mit der Zahlung der fälligen Vergütung in Verzug befindet.
15.3Im Falle einer vorübergehenden bzw. dauerhaften Sperrung gemäß der vorstehenden Ziffern hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Vergütung.
16. VERGÜTUNG UND PREISE; PREISANPASSUNGEN
16.1Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Leistungen von FACTORY nach Zeitaufwand gemäß der vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze, im Übrigen gemäß der jeweils geltenden Preisliste von FACTORY erbracht und berechnet. FACTORY erfasst den Zeitaufwand und führt entsprechende Aufzeichnungen (Aufwandsnachweise). Im Angebot enthaltene oder anderweit angegebene Aufwandskalkulationen sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als Festpreis oder als verbindliche Obergrenze bezeichnet sind.
16.2Wird für eine Leistung als Vergütung ein Festpreis vereinbart, so deckt dieser Festpreis allein die in Bezug auf diesen Festpreis im Angebot oder innerhalb der Leistungs- bzw. Produktbeschreibung aufgeführte(-n) bzw. sonst wie unter Bezugnahme auf den Festpreis ausdrücklich vereinbarte(-n) Leistung(-en) ab.
16.3Ziff. 16.2 gilt entsprechend für die Vereinbarung von wiederkehrenden (z. B. monatlichen) Vergütungen.
16.4Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich Vergütungen und Preise ab Werk / ex works, zuzüglich Verpackungskosten, Fracht, Porto, Versicherung und sonstigen Versandkosten.
16.5Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden durch den Kunden veranlasste Probedrucke, Muster und/oder Skizzen gemäß der vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze, im Übrigen gemäß der jeweils geltenden Preisliste von FACTORY berechnet.
16.6FACTORY ist berechtigt, die Vergütungen und Preise auch innerhalb laufender Vertragsverhältnisse einmal pro Kalenderjahr nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu erhöhen. Über die Erhöhung wird FACTORY den Kunden mindestens 60 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Erhöhung in Kenntnis setzen. Ist der Kunde mit der Erhöhung nicht einverstanden, so kann er die betroffenen Vertragsverhältnisse durch schriftliche Erklärung innerhalb von 45 Tagen ab Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung außerordentlich kündigen. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, so gilt die Erhöhung für alle ab Fristablauf erbrachten Leistungen als wirksam vereinbart. Bei der vorgenannten Mitteilung weist FACTORY auf die vorgenannte Frist sowie auf die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Kündigungsmöglichkeit hin.
16.7Bei Verträgen über die Erbringung wiederkehrender Leistungen ist FACTORY zudem berechtigt, die vereinbarte Vergütung gemäß den nachstehenden Regelungen anzupassen, und zwar im Fall
- einer wesentlichen Änderung der Marktbedingungen,
- einer allgemeinen Änderung der Löhne oder sonstigen Beschäftigungskosten und/oder
- einer Änderung der Beschaffungskosten (z. B. aufgrund von Preisanpassungen von Lieferanten oder aufgrund Änderungen von Steuern oder sonstiger Abgaben). Die Anpassung erfolgt in demjenigen Umfang, in dem sich der/die vorgenannte(-n) Fall/Fälle auf die vereinbarten Leistungen auswirken. FACTORY wird den Kunden über eine Anpassung mindestens 60 Tage vor deren Inkrafttreten in Kenntnis setzen. Eine Anpassung darf nur einmal pro Kalenderjahr erfolgen. Im Fall einer solchen Anpassung hat der Kunde kein außerordentliches Kündigungsrecht. Während der ersten zwölf Monate der Vertragslaufzeit ist eine Anpassung jedoch ausgeschlossen.
17. SONSTIGE KOSTEN UND AUFWÄNDE
17.1Reisekosten und Spesen für Dienstreisen werden dem Kunden wie folgt berechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
- Tagesspesen werden nach den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen berechnet.
- Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet.
- Übernachtungskosten werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet.
- Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Flugzeug usw.) werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet. Für Fahrten mit dem PKW wird pro gefahrenem Kilometer der jeweils gültige steuerliche Höchstsatz berechnet. Als Dienstreisen gelten alle zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen und/oder von dem Kunden gewünschten Reisen von Mitarbeitern von FACTORY.
17.2Bei postalischen Zu- oder Rücksendungen von Materialien werden Versandpauschalen berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
17.3Kosten und Aufwendungen aus nicht durch die vertraglichen Vereinbarungen abgedeckten Leistungen sind von dem Kunden zu tragen. Das gleiche gilt für Kosten und Aufwendungen, die bei FACTORY anfallen aufgrund
- unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben,
- mangelhafter Mitwirkungsleistungen oder Beistellpflichten des Kunden oder
- von Mängelrügen des Kunden, die sich als unzutreffend herausstellen.
18. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, RECHNUNGSSTELLUNG, ZAHLUNGSVERZUG
18.1Alle vereinbarten Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer sowie zuzüglich aller sonstigen etwaig einschlägigen Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben.
18.2Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, stellt FACTORY ihre Leistungen wie folgt in Rechnung:
- bei Vereinbarung eines Festpreises: nach Vertragsabschluss / Auftragserteilung;
- bei Vergütung nach Aufwand: monatlich und/oder mit Abschluss der Leistungserbringung;
- bei wiederkehrender Vergütung: im Voraus für die gesamte Laufzeitperiode (z. B. Mindestlaufzeit bzw. aktuelle Verlängerungsperiode);
- bei Lieferungen von Produkten: mit Lieferung. FACTORY behält sich jedoch vor, Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
18.3Der Rechnungsversand erfolgt in elektronischer Form, in der Regel per E-Mail. Der Kunde benennt hierfür eine geeignete E-Mail-Anschrift.
18.4Reisekosten werden dem Kunden in der Regel im Monat der Reise oder im darauffolgenden Monat in Rechnung gestellt.
18.5Vereinbarte Preise und Vergütungen werden jeweils mit Zugang der Rechnung fällig und sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht in der Rechnung eine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist. Skontoabzüge werden nicht akzeptiert.
18.6Zahlungen gelten an dem Tag und Ort als geleistet, an dem FACTORY über den Betrag verfügen kann. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.
19. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG
19.1Der Kunde kann gegen Forderungen von FACTORY nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind.
19.2Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind nur erlaubt, soweit sie Ansprüche betreffen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
20. LAUFZEIT VON VERTRÄGEN
20.1Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, laufen Verträge über die Erbringung wiederkehrender Leistungen grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, unter Geltung einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Mit Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag um Verlängerungsperioden von jeweils 12 Monaten, soweit er nicht zum Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. der jeweiligen Verlängerungsperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen zum Ende der aktuellen Verlängerungsperiode gekündigt wurde.
20.2Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für FACTORY insbesondere vor, wenn sich der Kunde trotz Mahnung mit seiner Zahlungspflicht in Verzug befindet.
20.3Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
21. GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN AN LEISTUNGEN
21.1Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt FACTORY keine Gewährleistung, dass die Leistungen mit Leistungen oder Produkten Dritter zusammenarbeiten.
21.2Für die Beschaffenheit von Software ist die zugehörige Produktbeschreibung maßgeblich.
21.3Sofern FACTORY gegenüber dem Kunden zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, hat der Kunde die Mängel jeweils in Form von Mängelmeldungen möglichst präzise zu beschreiben.
21.4Soweit die Leistungen mietvertraglichem Mängelrecht unterliegen, gilt dieses mit folgender Maßgabe: Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist. Vorbehaltlich der Ziffern 22.4 und 22.7 ist die verschuldensunabhängige Haftung von FACTORY nach § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen.
21.5Im Übrigen wird FACTORY im Falle der gesetzlichen Mängelhaftung die hiernach erforderlichen Maßnahmen durchführen, wobei das Wahlrecht zwischen den etwaig gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen bei FACTORY liegt. Ist FACTORY gegenüber dem Kunden zur Nacherfüllung verpflichtet (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), so erlaubt der Kunde FACTORY mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung. Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Kunde zur Rückgabe der ersetzten Leistung verpflichtet, soweit eine solche Rückgabe aufgrund des Gegenstandes der Leistung nicht ausgeschlossen ist. Der Kunde ist zur Selbstvornahme nicht berechtigt, es sei denn, dies ist in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden zwingend erforderlich. In einem solchen Fall ist FACTORY sofort zu verständigen.
21.6Schadensersatz sowie Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet FACTORY nur im Rahmen der Ziff. 22.
21.7Ansprüche aus der gesetzlichen kauf- oder werkvertraglichen Mängelhaftung verjähren, außer in Fällen von Vorsatz (einschließlich Arglist), mit Ablauf von 12 Monaten ab Lieferung der Produkte bzw. (bei Werkleistungen) ab Abnahme der betreffenden Leistungen durch den Kunden.
22. HAFTUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG
22.1In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und auf den Webseiten enthaltene Angaben von FACTORY sind keine Garantieerklärungen und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften.
22.2Soweit der Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eröffnet ist, ist die Haftung von FACTORY nach Maßgabe des § 70 TKG begrenzt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des TKG richtet sich die Haftung von FACTORY nach den folgenden Bestimmungen.
22.3FACTORY haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.
22.4Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch FACTORY bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet FACTORY unbeschränkt.
22.5Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung von FACTORY beschränkt auf diejenigen Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des betreffenden Leistungsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (sog. vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
22.6In den Fällen einer Haftung nach Absatz 22.5 ist die Haftung von FACTORY im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses weiter der Höhe nach pro Schadensfall auf einen Betrag i. H. v. EUR 100.000,- und insgesamt auf einen Betrag i. H. v. EUR 250.000,- begrenzt. Bei Verträgen über die Erbringung wiederkehrender Leistungen gilt der zweitgenannte Betrag als Begrenzung pro Kalenderjahr.
22.7Die Haftung für Arglist, Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
22.8Die Haftung für einen Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei üblichen Datensicherungen (tägliche Sicherung auf Kundenseite) beschränkt, soweit nicht eine Datensicherung durch FACTORY ausdrücklich vereinbart ist.
23. HÖHERE GEWALT Ereignisse, die FACTORY, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben („höhere Gewalt“), insbesondere nicht zu vertretende technische Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von FACTORY, Stromausfälle, Nichtfunktionieren von Telefonleitungen oder andere vergleichbare technische Hindernisse und deren Folgen, befreien für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der durch diese Ereignisse erschwerten oder unmöglich werdenden vertraglich übernommenen Leistungspflicht.
24. GEHEIMNISSCHUTZ; DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT
24.1Die Parteien haben alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen und Kenntnisse – insbesondere Geschäftsgeheimnisse nach § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) – und sonstige vertrauliche Informationen – etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art sowie sämtliche zum Zweck der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere solche Informationen, die sich aus geschützten Unterlagen ergeben – geheim zu halten und vor unberechtigter Kenntnisnahme, Bekanntgabe, Vervielfältigung, Verwendung und vor sonstigem Missbrauch durch nicht an der Vertragsdurchführung beteiligte Dritte zu schützen („Geheimnisschutzpflicht“). Die Parteien sind verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um der vorstehenden Geheimnisschutzpflicht nachzukommen.
24.2Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die von der offenlegenden Partei allgemein veröffentlicht werden oder die allgemein zugängliche Erkenntnisse darstellen.
24.3Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
24.4Soweit FACTORY für den Kunden eine Auftragsverarbeitung (im Sinne des Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung) durchführt, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über Auftragsverarbeitung.
24.5Sofern FACTORY sich zur Erbringung der sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenen Leistungen Dritter bedient, ist FACTORY berechtigt, vertrauliche Informationen und Daten des Kunden gegenüber diesen Dritten offen zu legen, soweit dies für die vertragsgemäße Leistungserbringung zwingend erforderlich und gesetzlich erlaubt ist.
24.6FACTORY ist weiter zur Offenlegung von vertraulichen Informationen und von Daten des Kunden berechtigt, soweit FACTORY hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, und weiter soweit es sich um Dritte handelt, die gemäß ihrem Beruf zum Geheimnisschutz verpflichtet sind.
25. VERWENDUNG NICHT-PERSONENBEZOGENER DATEN
25.1Soweit FACTORY aufgrund der Inanspruchnahme vereinbarter Leistungen durch den Kunden oder anderweit im Verlauf der Vertragsdurchführung nicht-personenbezogene Daten aus der Sphäre des Kunden erhält (z. B. Website-Analysedaten), so darf FACTORY diese Daten zeitlich unbefristet (z. B. zur Verbesserung und Weiterentwicklung des eigenen Leistungsangebotes) verarbeiten und verwenden.
25.2Die vorstehende Ziff. 25.1 gilt entsprechend für solche Daten, die derart anonymisiert oder pseudonymisiert werden, dass es sich nicht um personenbezogene Daten handelt.
26. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
26.1Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
26.2Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist der Geschäftssitz von FACTORY.
26.3Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz von FACTORY.
26.4FACTORY ist jedoch berechtigt, stattdessen an dem für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen, oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
26.5Die Parteien vereinbaren hiermit hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.
AGB der the factory Group GmbH – Stand September 2025.